Unsere Anliegen

Wir streben an, 

dass sich unsere Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern für einen konsequenten Dienst am Frieden, der Gewaltlosigkeit und der Feindesliebe in der Nachfolge unseres Herrn Jesus Christus einsetzt.

Wir erwarten 

von unserer Landeskirche, dass sie sich mit dem Friedensthema intensiv befasst – auch mit dem Ziel, gegenüber der Öffentlichkeit Position zu beziehen. 

Wir wünschen uns 

die Errichtung der Stelle eines Friedensbeauftragten in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern mit folgenden Aufgaben:  

1. Vertiefung der biblischen und theologischen Begründung des christlichen Friedensdienstes 

2. Vernetzung von Friedensinitiativen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bay. 

3. Beobachtung der Friedensbewegung in Deutschland und deren Entwicklung in anderen    

    (Landes-) Kirchen 

4. Zusammenarbeit mit der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft (FEST), 

    besonders in der Förderung gewaltloser Friedensdienste anstelle militärischen Schutzpflicht 

5. Regelmäßige Begleitung, Erinnerung und Rechenschaft über unsere Anliegen in der Synode

Wir setzen uns dafür ein, 

dass in der Religionspädagogik und bei der Ausbildung von Pfarrern und Biblisch-theologischen Mitarbeitenden die Curricula auf allen Ebenen einen besonderen Schwerpunkt beim Thema FRIEDEN bekommen (etwa durch Lebensbilder und gelungene Beispiele von ‚Frieden schaffen ohne Waffen‘).

Wir bitten darum, 

unsere Kirchengemeinden zu ermutigen, die jährliche Friedensdekade, evtl. auch den Buß- und Bettag, zu begehen und dafür Materialien zu erarbeiten bzw. weiterzuleiten, z.B. auch durch eine Liste von Gastpredigern u. Referenten.

Wir wollen erreichen, 

dass sich die Landessynode der ELKB für den Schutz der Gewissen von Kriegssteuer-Verweigerern einsetzt. Dieser Schutz muss durch Beratung und Begleitung sicher gestellt sein. Darüber hinaus wollen wir daraufhin wirken, dass sich die ELKB für eine gesetzliche Regelung einsetzt, die gewährleistet, dass niemand gegen sein Gewissen gezwungen werden darf, durch die von ihm erwirtschafteten Steuern und Abgaben Kriege und Kriegsvorbereitungen zu unterstützen. (Zivilsteuergesetz) 

 

Nürnberg, 04.04.2016 (redaktionell angepasst im Mai 2026)